Erwägungen

Die Alpgenossenschaft Durnan ist Eigentümerin von Alpgebieten auf dem Territorium der Gemeinde Andeer. Im Alpgebiet befinden sich die Bergseen Lai Lung und Lai da Vons, deren Eigentumsverhältnisse umstritten sind.

Die Gemeinde Andeer erhob Klage, um feststellen zu lassen, dass das Eigentum an den beiden Seen ihr zusteht. Die Alpgenossenschaft Durnan beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.

Das Bezirksgericht Hinterrhein wies die Klage ab, da es die Beweise der Gemeinde Andeer als ausreichend erachtete, um die Vermutung zugunsten des Eigentums der Territorialgemeinde nach Art. 149 EG ZGB zu widerlegen und das Privateigentum der Alpgenossenschaft Durnan an den Seen nachzuweisen.

Gegen dieses Urteil erhob die Gemeinde Andeer Berufung, die vom Kantonsgericht Graubünden gutgeheissen wurde. Das Kantonsgericht stellte fest, dass das Eigentum an den beiden Seen der Gemeinde Andeer zusteht.

Gegen dieses Urteil erhob die Alpgenossenschaft Durnan Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage, ob die Vermutung zulasten des Privateigentums nach Art. 664 Abs. 2 ZGB auch gegen Aneignung und Ersitzung durch Private spricht, eine Frage des Bundesprivatrechts ist, die unabhängig von kantonalen Regelungen zu beantworten ist.

Das Bundesgericht kommt zum…