Art. 944 ZGB

Ausnahmen

1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3 …

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ersitzung einer an einem öffentlichen Gewässer bestehenden Fischenz
    · 12.02.1971 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff
    · 23.06.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Feststellungsklage (Art. 25 BZP)
    · 18.11.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 63_I_110
    01.01.1937 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 40_I_317
    01.01.1914 · 0 Zitierungen

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