Art. 944 ZGB
Ausnahmen
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
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Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ersitzung einer an einem öffentlichen Gewässer bestehenden Fischenz2 Zitierungen
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2Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff0 Zitierungen
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3Feststellungsklage (Art. 25 BZP)0 Zitierungen
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4BGE 63_I_1100 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
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5BGE 40_I_3170 Zitierungen01.01.1914 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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