Erwägungen

Der Kanton Schaffhausen als Eigentümer des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. 3843 (Geissbergwald) klagte gegen die Einwohnergemeinde Schaffhausen (Elektrizitätswerk), um festzustellen, dass die Stadt Schaffhausen verpflichtet sei, die Kosten der Verlegung ihrer Kabelleitung im Geissbergwald selbst zu tragen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Hauptbegehrens und die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien. Das Bundesgericht hiess die Klage gut und stellte fest, dass die Beklagte die Kosten der Verlegung ihrer Kabelleitung selbst zu tragen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hatte, da die Beklagte die Verlegung der Leitung nur unter der Bedingung durchführen wollte, dass der Kläger das Verfahren zur Entscheidung der Kostenfrage einleitet. Damit konnte der Kläger erreichen, dass die Beklagte die Leitung sofort verlegt und er selbst ohne Verzug mit den Bauarbeiten beginnen konnte.

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das vereinbarte Durchleitungsrecht nach dem Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei nur mit Bewilligung des Bundesrates begründet werden konnte, diese Bewilligung aber nicht eingeholt wurde. Daher sei der Dienstbarkeitsvertrag vom 3. Dezember 1959 nichtig.

Unabhängig…