Art. 693 ZGB

1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellungsklage (Art. 25 BZP)
    · 18.11.1971 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_II_27
    01.03.1945 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 71_II_21
    01.01.1945 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.