Art. 693 ZGB
1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Feststellungsklage (Art. 25 BZP)4 Zitierungen
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2BGE 71_II_273 Zitierungen01.03.1945 · 3 Zitierungen
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3BGE 71_II_210 Zitierungen01.01.1945 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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7 Zitierungen
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7 Zitierungen
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