Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, die ewz Übertragungsnetz AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, beantragten bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 die Enteignung eines Durchleitungsrechts und eines Rechts auf Fortbestand eines Leistungsmasts auf dem Grundstück GB Schwyz Kat. Nr. 266 für die 220 kV Übertragungsleitung Siebnen-Samstagern. Die Schätzungskommission trat mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid und wies das Gesuch an das Eidgenössische Starkstrominspektorat weiter. Die Beschwerdeführerinnen beantragten dem Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anweisung an die Schätzungskommission, das Gesuch zu behandeln.

Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, eine Telekommunikationsleitung durch die fragliche Parzelle zu führen, ohne einen weiteren Strang neben der bereits bestehenden Leitung zu montieren. Die Datenübertragung erfolgt durch im Erdseil integrierte Lichtwellenleiter. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Bundesverwaltungsgericht vor, es habe Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes falsch ausgelegt, weil es von der Änderung einer Starkstromanlage ausgegangen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die umstrittene Norm, Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes, eine Änderung einer Starkstromanlage erfasst, wenn die Leitung für Telekommunikationszwecke genutzt wird. Das Gericht hat festgestellt, dass die Auslegung des Gesetzes auf die ratio legis auszurichten ist und dass die Gesetzesmaterialien beigezogen werden können, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die zusätzliche Nutzung von Lichtwellenleitern auf Hochspannungsleitungen zur Erbringung fernmeldedienstlicher Leistungen trotz Fehlens baulicher Veränderungen als Änderung einer elektrischen Anlage qualifiziert und damit auch Zweckänderungen von Starkstromanlagen von Art. 16 Abs. 1 EleG erfasst und dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden. Das Bundesgericht hat diese Beurteilung im Ergebnis…