Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Beschwerdegegner C.C. und D.C. sind Miteigentümer einer Liegenschaft in U. Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. sind Miteigentümer der westlich angrenzenden Liegenschaft, getrennt durch einen öffentlichen Fluhgutweg (ca. 1.6 m breit, im Eigentum der Gemeinde). Kreisgericht See-Gaster (erste Instanz), Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer (Berufungsinstanz), Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020).
Streitgegenstand: Nachbarrechtliche Beseitigungsklage gemäss Art. 679 ZGB wegen Unterschreitung des kantonalen Grenzabstands (Art. 688 ZGB, Art. 98 EG ZGB/SG) durch eine dornenlose Gleditschie (14.75 m), eine Roteiche (10 m) und eine Scheinzypresse (11.2 m), ferner Zurückschneiden bzw. Beseitigung einer Thuja-Hecke.
Vorgeschichte: Nach fruchtlosem Schriftverkehr zum Schattenwurf klagten die Beschwerdegegner 2008 gegen die Eltern der heutigen Beschwerdeführer. Die Berufungsinstanz wies die Klage 2012 mangels Passivlegitimation ab, nachdem die Liegenschaft während des Verfahrens auf die Söhne übertragen worden war. Am 20. August 2015 erhoben die Beschwerdegegner erneut Klage gegen die Beschwerdeführer. Im Schlussvortrag weiteten sie das Begehren aus (vollständige Fällung der Thuja-Hecke). Das Kreisgericht trat auf die Klageänderung nicht ein, verpflichtete die Beschwerdeführer zum Schneiden der Thuja-Hecke auf 3 m Höhe und zur Fällung der drei Bäume; Kosten wurden 1/6 zu 5/6 verteilt.
Kantonsgericht: Berufung und Anschlussberufung der Beschwerdegegner wurden am 23. Oktober 2019 abgewiesen.
Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids, eventualiter Rückweisung. Die aufschiebende Wirkung betreffend die drei Bäume wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 gewährt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Hauptstreitpunkte: (1) Aktivlegitimation der nicht unmittelbar angrenzenden Beschwerdegegner als Nachbarn; (2) Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs bezüglich der Scheinzypresse (Treu und Glauben); (3) Wert der Scheinzypresse und Interessenabwägung sowie Begründungspflicht.
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Streitigkeit betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist kantonal letztinstanzlich und fristgerecht (Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Der blosse Aufhebungsantrag genügt als reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nicht; aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Abweisung der Klage gefordert wird, weshalb das Begehren als genügend gilt.
Aktivlegitimation (Art. 687, 688, 679 ZGB): Die Bäume stehen unbestrittenermassen nicht im kantonalen Mindestabstand von sechs Metern (aArt. 98 EG ZGB/SG, Übergangsrecht gemäss Art. 196 EG ZGB/SG). Art. 688 ZGB enthält einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone (Art. 5 ZGB); die kantonalen Abstandsvorschriften schützen vor Immissionen wie Schattenwurf, Lichtentzug und Feuchtigkeit. Der Nachbarbegriff ist nicht definiert und variiert je nach Norm. Das Bundesgericht hält fest, dass auch Art. 687 f. ZGB auf weiter entfernte Nachbarn ausgedehnt werden können (Verweis auf BGE 143 III 242 E. 3). Die gegenteilige Literaturmeinung (MEIER-HAYOZ, REY) ist nicht zwingend. Die separate Systematik der Pflanzenvorschriften spricht weder für noch gegen einen erweiterten Nachbarbegriff. Ein Nachweis übermässiger Einwirkung nach Art. 684 ZGB ist bei Unterschreitung des kantonalen Abstands nicht erforderlich. Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Beschwerdegegner als Nachbarn anerkannte.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch: Die Kantone sind ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Fristen für Beseitigungsansprüche vorzusehen; das st. gallische Recht kennt keine solche Frist und erklärt die Unverjährbarkeit in Art. 98sexies EG ZGB/SG ausdrücklich. Die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) geht fehl, weil das Rechtsmissbrauchsverbot im Bereich des kantonalen Privatrechts auf ungeschriebenem kantonalem Recht beruht. Kantonales Recht kann vor Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) geprüft werden, und diese Rüge wurde nicht erhoben. Die Beschwerdeführer können zudem aus BGE 5D_80/2015 (Aargau, Richtlinie 30 Jahre analog Art. 662 ZGB, Verweis auf Art. 663 und Art. 135 OR) nichts ableiten, da dieser Entscheid nur die aargauische Praxis wiedergibt. Im Kanton St.…