Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen Herrn Ernst Tscherrig und der Gemeinde Raron bezüglich der rechtlichen Qualifizierung einer Quelle auf dem Grundstück von Herrn Tscherrig. Das Kantonsgericht Wallis hat entschieden, dass diese sogenannte "Bachquelle" ein Teil des von ihr gespeisten Bachlaufs ist und somit ein öffentliches Gut der Gemeinde darstellt. Herr Tscherrig bestreitet diese Qualifizierung und vertritt die Ansicht, dass es sich um eine ihm gehörende Privatquelle handelt.Erwägungen
Das BGer hält fest, dass Quellen grundsätzlich Bestandteile der Grundstücke sind, auf denen sie entspringen, und daher dem Grundstückseigentümer gehören (Art. 667 Abs. 2 und 704 Abs. 1 ZGB). Es ist jedoch zwischen Privatquellen und Bachquellen zu unterscheiden. Letztere, die ab ihrem Austritt einen Bachlauf bilden, sind nicht integraler Bestandteil des Grundstücks, sondern Teil des öffentlichen Gewässers, das sie speisen.
Um zu bestimmen, ob eine Quelle als Privatquelle oder Bachquelle zu qualifizieren ist, ist entscheidend, ob das von ihr abfließende Wasser von Beginn an einen Bach, also ein Gewässer mit gewisser Stärke und Beständigkeit, das sich ein stabiles Bett mit Ufern gräbt, bildet. Ist dies der Fall, gehört die Quelle zum öffentlichen Gewässer.
Im vorliegenden Fall erachtet das BGer die "Bachquelle" mit einem durchschnittlichen Schüttungsvolumen von 545 l/min und…