Art. 705 ZGB

Ableitung von Quellen

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.
2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle
    · 20.03.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 55_I_397
    01.01.1929 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 43_II_152
    01.01.1917 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 65_II_143
    03.03.1939 · 0 Zitierungen

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