Art. 705 ZGB
Ableitung von Quellen
1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.
2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle1 Zitierungen
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2BGE 55_I_3971 Zitierungen01.01.1929 · 1 Zitierungen
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3BGE 43_II_1521 Zitierungen01.01.1917 · 1 Zitierungen
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4BGE 65_II_1430 Zitierungen03.03.1939 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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