Erwägungen
Am 7. Mai 2001 stellte die Wasserversorgungsgenossenschaft Embrach beim Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Konzession zur Quellwassernutzung für Trink- und Brauchzwecke, unter anderem am Fassungsstandort [Z.] . Der Regierungsrat des Kantons Zürich erteilte der Genossenschaft 2002 das Recht, dem lokalen Grundwasservorkommen bis zu 108 l/min Wasser zu entnehmen und in der öffentlichen Wasserversorgung zu verwenden. Auf Beschwerde des damaligen Grundstückseigentümers hob das Verwaltungsgericht 2002 den Entscheid in Bezug auf die [Z.] quellen A, B und C auf und wies die Sache zur Neuüberprüfung zurück.
Nach Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens erteilte der Regierungsrat 2009 der Wasserversorgungsgenossenschaft das Recht, dem Grundwasservorkommen mit den Quellfassungen [Z.] A, B und C bis zu 79 l/min Wasser zu entnehmen. Der neue Grundstückseigentümer [X.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche das Verwaltungsgericht 2010 abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Kanton Zürich gemäss Bundesrecht befugt ist, die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern vorzunehmen. Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer, an denen kein Privateigentum nachgewiesen wird, öffentliche Gewässer sind.
Im vorliegenden Fall stellte das…