Erwägungen

Das Consortage de Cleuson, Eigentümer der Alp Cleuson, hat gegen die Gemeinde Nendaz Klage erhoben, um sein Eigentumsrecht an den von der Gesellschaft EOS in der Combe de la Zallaz und im Zuleitungsstollen des Staudamms Cleuson zum Staudamm Dixence gefassten Gewässern anerkennen zu lassen. Das Kantonsgericht Wallis hat die Klage abgewiesen, da es der Ansicht ist, dass die Gewässer der Quelle Zallaz, die unmittelbar einen Bach bilden, gemäß dem Walliser Kantonsrecht zum öffentlichen Gut der Gemeinden gehören und dass die im Zuleitungsstollen versickernden Grundwässer nicht dem Consortage gehören, da dieses sie nicht mit gewöhnlichen Mitteln fassen konnte.

Das Consortage hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Erwägungen

Laut Bundesgericht unterliegen Quellen, die unmittelbar einen relativ bedeutenden Wasserlauf bilden, wie die Quelle Zallaz, nicht der Eigentumsregelung von Art. 704 Abs. 1 ZGB, die das Eigentum an Quellen dem Grundstückseigentümer zuweist. Diese Quellen sind vielmehr integraler Bestandteil des Gewässers und unterliegen dessen Rechtsordnung, die im vorliegenden Fall das öffentliche Gut der Gemeinden gemäß…