Erwägungen
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (Beklagte) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. a[.] in Chur. Die Kläger sind die Erben der Eigentümerin der angrenzenden Parzellen Nrn. b[.] und c[.] .
Gemäß dem 1988 aufgelegten Gesamtüberbauungsplan für die Bahnhofzone (GÜP 1988) hätte auf der Parzelle Nr. a[.] ein sogenannter Nordtrakt mit vier Obergeschossen und einer maximalen Höhe von ca. 17,8 m errichtet werden dürfen. Die damalige Eigentümerin der Parzellen Nrn. b[.] und c[.] erhob dagegen Einsprache beim Stadtrat von Chur.
In Vergleichsgesprächen einigten sich die Parteien am 6. Juli 1988 darauf, dass der Nordtrakt lediglich bis zum 3. Obergeschoss, d.h. bis zu einer Höhe von maximal 14,8 m, ausgeführt werden darf. Die Einsprecherin zog daraufhin ihre Einsprache zurück.
Der GÜP 1988 wurde entsprechend angepasst und im Grundbuch angemerkt. Der Nordtrakt wurde jedoch nie ausgeführt, und der Quartierplanbereich F wurde durch den 2002 aufgelegten Gesamtüberbauungsplan für die Bahnhofzone (GÜP 2002) neu gestaltet.
Die Kläger verlangen nun, dass die Vereinbarung vom 6. Juli 1988 als Grunddienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. a[.] der Beklagten und zugunsten ihrer Parzelle Nr. b[.] im Grundbuch eingetragen wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vereinbarung vom 6. Juli 1988 ihrem Inhalt nach keine Bauhöhenbeschränkung im Sinne einer negativen Grunddienstbarkeit darstellt. Der klare Wortlaut der Vereinbarung zeigt, dass es lediglich um den Rückzug der Einsprache gegen den GÜP 1988 ging, nicht aber um den Abschluss eines privatrechtlichen…