Erwägungen

Karl Gloor ist Eigentümer der Parzellen Nr. 449 und 450 im Weiler Tonhueb, Gemeinde Hefenhofen, die mit Wohnhäusern überbaut sind und keinen direkten Zugang zur Gemeindestrasse haben. Er beansprucht ein Fuss- und Fahrwegrecht über die angrenzende Parzelle Nr. 448 des Jakob Diem. Das Bezirksgericht Arbon hiess die Klage gut, aber das Obergericht des Kantons Thurgau schützte eine gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und wies die Klage ab. Gloor legte daraufhin rechtzeitig Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine ununterbrochene und unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit während zwei Generationen bzw. 80 Jahren erforderlich gewesen wäre, was der Kläger aber nicht bewiesen habe. Zudem sei im Kanton Thurgau seit dem 1. Januar 1912 die ausserordentliche Ersitzung eines Fuss- und Fahrwegrechts ausgeschlossen, da das provisorische Grundbuch lückenlos über die unter der Herrschaft des Zivilgesetzbuches errichteten beschränkten dinglichen…