Sachverhalt
Richard Erens, Eigentümer der Parzelle Nr. 21 seit Ende 1984, hat gegen Elsbeth Thalmann, Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 20 seit Mitte 1985, Klage erhoben, um gerichtlich das Bestehen eines Aufstockungsrechts (Art. 674 ZGB) oder hilfsweise einer Dienstbarkeit des ausschließlichen Genusses des nordwestlichen Teils des Kellers der Parzelle Nr. 20 festzustellen. Die kantonalen Instanzen haben seinen Antrag abgelehnt. Erens hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1912 der Erwerb einer Dienstbarkeit durch außerordentliche Ersitzung an einer im provisorischen Grundbuch des Kantons Thurgau eingetragenen Liegenschaft nicht mehr möglich ist. Denn dieses Grundbuch hat seit diesem Zeitpunkt die gleichen Wirkungen wie das eidgenössische Grundbuch, d.h. Dienstbarkeiten können nur durch Eintragung gültig begründet werden. Obwohl das provisorische Grundbuch noch nicht vollständig von den vor 1912 bestehenden dinglichen Rechten bereinigt ist, ändert dies nichts an dieser Regel, da das Gesetz vorsieht, dass die Kantone ihren provisorischen Grundbüchern bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs bestimmte Wirkungen zuerkennen können.
Das Bundesgericht kehrt damit von seiner früheren Rechtsprechung (BGE 105 II 329 ff.) ab und schließt…