Art. 674 ZGB

Überragende Bauten

1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 78_II_131
    27.03.1952 · 14 Zitierungen
  2. 2
    Überbau; guter Glaube des Überbauenden (Art. 674 ZGB)
    · 22.12.1977 · 4 Zitierungen
  3. 3
    1. Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen und vom Grundeigentümer nicht genehmigt
    · 13.02.1969 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 53_II_221
    01.01.1927 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Überbaurecht; Inhalt und Umfang
    · 13.09.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 24.12.1975 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Dienstbarkeit; Grundeigentümerhaftung
    · 18.06.2003 · 5 Zitierungen
  • ZVE.2023.15
    27.09.2023 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2023.15
    ZVE.2023.15
    · 23.09.2023 · 2 Zitierungen

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