Erwägungen
Die Sumatra Bau AG beabsichtigte, auf ihren Grundstücken in Zürich ein Hotel zu errichten. Das geplante Gebäude sollte direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück der Erbengemeinschaft Rühle stehen. Die Erben Rühle erhoben daraufhin privatrechtliche Baueinsprache gegen die Projektänderung, da das Gebäude ihrer Ansicht nach gegen den massgebenden Grenzabstand verstossen würde.
Der Einzelrichter wies die Einsprache ab, da das abgeänderte Projekt gegenüber dem ursprünglichen, nicht angefochtenen Projekt eine Reduktion des Grenzabstandes darstelle. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Erben Rühle hätten gegen das Bauprojekt nicht rechtzeitig Einspruch erhoben und daher ihr Recht verwirkt, die Beseitigung oder Unterlassung der Baute zu fordern.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhoben die Erben Rühle Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Beklagten die Ausführung des beanstandeten Projektes zu verbieten.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG handelt, gegen den die Berufung zulässig wäre. Die Baueinsprache im zürcherischen summarischen Verfahren dient lediglich dem vorläufigen Rechtsschutz und führt nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den materiellen Anspruch.
Zwar ist die in der Zivilprozessordnung des…