Erwägungen
Das Hotel Rosenberg in Walzenhausen gehört dem Beklagten Anton Kaiser. Der Hotelgerant N.D. beauftragte die Klägerin, Dünner AG, mit Ausbauarbeiten am Hotel. Die Klägerin führte die Arbeiten aus, ohne zu wissen, dass D. nicht berechtigt war, den Auftrag zu erteilen. Der Beklagte wurde erst später über die Arbeiten informiert, erhob aber keine Einwände.
Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Zahlung der Rechnungssumme von Fr. 10'941.25. Das Obergericht sprach ihr zwar diesen Betrag zu, lehnte aber die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ab. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin erhoben Berufung gegen das Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch aus dem von D. abgeschlossenen Werkvertrag hat, da D. nicht im Namen des Beklagten gehandelt hatte. Stattdessen steht der Klägerin ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 672 ZGB gegen den Beklagten zu.
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 672 ZGB eine Ersatzpflicht des Grundeigentümers vorsieht, wenn es nicht zur Trennung des eingebauten Materials kommt. Dies unabhängig davon, ob die Verwendung ohne den Willen des Materialeigentümers erfolgte. Der Rechtsgrund der Entschädigung…