Art. 672 ZGB

Ersatz

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Forderungsklage eines vom Generalunternehmer nicht voll bezahlten, nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Bauunternehmers gegen den Bauherrn
    · 21.06.1973 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen und vom Grundeigentümer nicht genehmigt
    · 13.02.1969 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bau auf fremdem Grundstück
    · 08.05.1956 · 8 Zitierungen
  4. 4
    Einbau von Material in ein fremdes Grundstück
    · 03.10.1955 · 7 Zitierungen
  5. 5
    Bauhandwerkerpfandrecht an einem Grundstück der Eidgenossenschaft; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 1. Zum Verwaltungsvermögen des Staates gehören öffentliche Sachen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe…
    · 03.11.1977 · 5 Zitierungen
  6. 6
    BGE 54_II_425
    01.01.1928 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 31.07.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Bauen auf fremdem Boden
    · 01.03.2016 · 2 Zitierungen
  • Forderung / Bauhandwerkerpfandrecht
    HG190128
    · 08.11.2022 · 1 Zitierungen

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