Erwägungen

Im Mai 2007 schloss die [Y. AG] (Klägerin) mit der [X. AG] (Beklagte) als Bauherrin einen Werkvertrag über diverse Gipser- und Verputzarbeiten. Die Parteien waren sich über den geschuldeten Werklohn uneinig. Die Klägerin reichte Klage ein und verlangte die Zahlung von Fr. 109'948.70 nebst Zins. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage auf Erstattung der Kosten des Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, schützte aber die Werklohnforderung von Fr. 109'948.70 nebst Zins. Die Beklagte erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht beide Parteien als gutgläubig im Sinne von Art. 672 ZGB qualifiziert habe. Obwohl die Klägerin es unterlassen hatte, sich sorgfältig nach dem Bestand der Nachtragsofferte zu erkundigen, habe sie dennoch an das Einverständnis der Beklagten geglaubt und die Nachtragsofferte ausgeführt. Anhaltspunkte für ein unredliches, moralisch verwerfliches Verhalten der Klägerin fehlten. Daher sei der gute Glaube zu bejahen. Weiter erachtete das Bundesgericht den Umfang der zugesprochenen Entschädigung als korrekt. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass…