Erwägungen
Die Stadtgemeinde Zürich übertrug der Systembau AG den Bau eines Primarschulhauses auf städtischem Grundbesitz. Die Systembau AG schloss entgegen der vertraglichen Bestimmung einen Werkvertrag mit der Umberto Bonomo Söhne AG (Klägerin) im Namen der Stadt Zürich ab. Nach Fertigstellung des Schulhauses verlangte die Klägerin von der Stadt Zürich (Beklagte) die Bezahlung des Restguthabens. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin erhob Berufung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Art. 672 ZGB, da sie mit ihrem Material auf dem Grundstück der Beklagten gebaut hat.
Erwägungen
Art. 672 ZGB sieht einen Ausgleich für den Materialeigentümer vor, wenn sein Material ohne Vertrag mit dem Grundeigentümer in dessen Eigentum übergeht. Der Grundeigentümer muss dem Materialeigentümer eine angemessene Entschädigung leisten.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom guten oder bösen Glauben der Beteiligten ab. Bei bösem Glauben des Grundeigentümers kann der Richter auf vollen Schadenersatz erkennen, bei bösem Glauben des Materialeigentümers…