Art. 671 ZGB

1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Forderungsklage eines vom Generalunternehmer nicht voll bezahlten, nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Bauunternehmers gegen den Bauherrn
    · 21.06.1973 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen und vom Grundeigentümer nicht genehmigt
    · 13.02.1969 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 57_II_253
    01.01.1931 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Einbau von Material in ein fremdes Grundstück
    · 03.10.1955 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Bau auf fremdem Boden
    · 23.06.1955 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 54_II_425
    01.01.1928 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bauen auf fremdem Boden
    · 01.03.2016 · 2 Zitierungen
  • 31.07.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • ZVE.2023.15
    27.09.2023 · 1 Zitierungen

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