Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Eigentümern von drei Reihenhäusern, die auf benachbarten Parzellen errichtet wurden. Die Eigentümer des oberen Gebäudes (Parzelle Nr. 4489) haben ein Überbauungsrecht (dingliches Recht) auf den unteren Parzellen (Nr. 4490 und 4305), die den anderen Eigentümern gehören. Im Jahr 2009 haben die Eigentümer des oberen Gebäudes eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert, die in die Nachbarparzellen hineinragt. Die Eigentümer der unteren Parzellen haben eine Klage eingereicht, um die Entfernung dieser Anlage zu verlangen. Die kantonalen Gerichte haben den Antrag abgelehnt. Die Eigentümer der unteren Parzellen haben Beschwerde beim BGer erhoben.

Erwägungen

Das BGer hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass das den Eigentümern des oberen Gebäudes gewährte Überbauungsrecht nicht nur das Dach selbst, sondern auch dessen Ausstattung umfasst, sofern diese im Rahmen der normalen Ausübung des Dienstbarkeitsrechts bleibt und die Beschaffenheit des Dachs nicht wesentlich verändert. Somit gehört die Photovoltaikanlage, soweit sie sich diskret in das Dach einfügt, ohne dessen Grundcharakter wesentlich zu verändern, zu den durch das Überbauungsrecht erlaubten Ausstattungen.

Das BGer hat festgestellt, dass der Zweck der Dienstbarkeit, wie er sich aus der Begründungsurkunde ergibt, darin besteht, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Eigentum…