Sachverhalt

Die X. AG (Beschwerdeführerin) und die Y. AG (Beschwerdegegnerin) verfügen jeweils über Dienstbarkeiten für den Kiesabbau zulasten des Grundstücks Nr. 324. Die Beschwerdegegnerin baut auf einem Teil des Grundstücks Sand, Kies und weitere Materialien ab und richtet den ursprünglichen Zustand fortlaufend wieder her, indem sie die abgebauten Flächen mit Aushub verfüllt, mit Humus bedeckt und zuletzt begrünt. Zu ihren Gunsten besteht seit 1979 eine mit dem Stichwort "Kiesausbeutungsrecht" im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit. Die Beschwerdeführerin erhob Klage mit dem Begehren, der Beschwerdegegnerin zu verbieten, auf dem Grundstück Nr. 324 Aushubmaterial jedweder Art zu deponieren und das Grundstück Nr. 324 mit Aushubmaterial zu befahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass das im Grundbuch eingetragene "Kiesausbeutungsrecht" der Beschwerdegegnerin nicht nur den Abbau von Kies, Sand und anderen Materialien umfasst, sondern auch die fortlaufende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Verfüllung, Humusierung und Begrünung der abgebauten Flächen. Diese Verpflichtung zur Rekultivierung ergibt sich einerseits aus den Zusatzvereinbarungen zum…