Art. 741 ZGB
Last des Unterhaltes
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpflichtung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Übernahme von Kosten an den Bau einer Zufahrtsstrasse15 Zitierungen
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2Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts3 Zitierungen
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3Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören2 Zitierungen
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4Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)2 Zitierungen
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5Grundbuch2 Zitierungen
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6Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2014.814 ZitierungenZOR.2014.81· 24.02.2015 · 4 Zitierungen
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Dienstbarkeitsklage2 Zitierungen
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2 Zitierungen27.01.2017 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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