Sachverhalt

Im April 1998 verkaufte D., der Eigentümer des Grundstücks x, das Grundstück y an A., der im selben notariellen Akt ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Grundstücks x begründete. Beim Bau seines Grundstücks im Frühjahr 1999 ließ A. einen mit dieser Dienstbarkeit belasteten Zufahrtsweg errichten.

Im März 2002 verklagte A. D. und verlangte von ihm die Beteiligung an den Kosten von 30'143 Franken für den Bau dieses Zufahrtsweges. Der Richter gab diesem Antrag statt, aber das Appellationsgericht des Kantons Tessin wies das Gesuch anschließend ab.

A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das seine Beschwerde letztlich ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass Art. 741 Abs. 2 ZGB, der die Verteilung der Unterhaltungskosten für Anlagen regelt, die für die Ausübung einer Dienstbarkeit erforderlich sind, nicht analog auf die Baukosten solcher Anlagen anwendbar ist. Nach Lehre und Rechtsprechung kann der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die für die Ausübung der Dienstbarkeit erforderlichen Anlagen auf eigene Kosten errichten, ohne vom Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Beteiligung verlangen zu können.

Im vorliegenden Fall kann der von A.…