Sachverhalt

Zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nr. 314 und 604 in Steckborn besteht ein Hofraum, der durch ein Tor von der Seestrasse aus zugänglich ist. Ein Grunddienstbarkeitsvertrag von 1929 gewährt dem Eigentümer der Parzelle Nr. 313 I ein "ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" über diesen Hofraum. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 313 I, Heinrich Guhl, baute Ende 1957 zwei Garagen auf seinem Grundstück. Daraufhin verbot ihm der Eigentümer der Parzelle Nr. 604, Franz Zehnder, über dessen Grundstück zu den Garagen zu fahren. Im anschliessenden Gerichtsverfahren stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, dass das Wegrecht zwar ein Befahren des Hofraums mit Motorfahrzeugen erlaube, jedoch nur für vereinzelte Zubringerdienste und gelegentliche Besuche, nicht aber für die regelmässige Nutzung der Garagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers Guhl gegen dieses Urteil ab. Es führt aus, dass aus dem Grundbucheintrag nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Wegrecht mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden darf. Die Bezeichnung "ungehindertes und unbeschränktes" Fuss- und Fahrwegrecht sei an sich nicht aussagekräftig, da ein Grundeigentümer einem Nachbarn praktisch nie ein wirklich unbeschränktes Wegrecht einräumen wolle. Vielmehr müsse der Inhalt des Wegrechts anhand der objektiven Verhältnisse und der Art der bisherigen Nutzung bestimmt werden. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Weganlage für eine regelmässige Nutzung mit…