Art. 948 ZGB

Tagebuch, Belege

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts
    · 23.06.2004 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB)
    · 06.03.2002 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit
    · 04.03.2011 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB)
    · 20.06.1989 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 74_II_230
    21.10.1948 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation
    · 29.05.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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