Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. ist Miteigentümer zur Hälfte des berechtigten Grundstücks Nr. 3419. Er erhob am 5. Januar 2010 eine Klage mit den Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass auf dem Grundstück Nr. 2355 im Aussichtsbereich H. ein totales Bau- und Anpflanzungsverbot zugunsten des Grundstücks Nr. 3419 besteht, und es sei das Haus A abzureissen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer richtete die Klage gegen die K. AG, gegen L., M., N. und O. sowie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft P. (Beschwerdegegner 1-6). Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage mangels Passivlegitimation ab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die kantonalen Gerichte haben die Passivlegitimation der Beschwerdegegner zu Recht verneint. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Januar 2010 war die Beschwerdegegnerin 1 mit Bezug auf die Stockwerkeinheit Nr. 2355-5 nicht mehr verfügungsberechtigt, da der Eigentumsübergang an die Ehegatten U. und V. bereits am 25. November 2009 im Tagebuch des Grundbuchs eingeschrieben worden war. Der Beschwerdeführer hätte daher seine Klage gegen die im Tagebuch eingeschriebenen Eigentümer richten müssen, was er jedoch nicht getan hat. Fehlt es am Einbezug auch nur eines der notwendigen Streitgenossen, ist die Klage mangels…