Art. 36 ZPO
Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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superprovisorische Massnahmen3 ZitierungenZK.2020.6· 13.11.2020 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen30.08.2016 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2024.301 ZitierungenHSU.2024.30· 18.09.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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