Art. 36 ZPO

Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation
    · 29.05.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • superprovisorische Massnahmen
    ZK.2020.6
    · 13.11.2020 · 3 Zitierungen
  • 30.08.2016 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2024.30
    HSU.2024.30
    · 18.09.2024 · 1 Zitierungen

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