Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer ([A.A.] und [B.A.] ) gegen Beschwerdegegnerin ([C. AG] ).
Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde [U.] .
- Die Beschwerdegegnerin plant den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern auf ihrem Grundstück, was mit einer bestehenden Grunddienstbarkeit nicht vereinbar ist.
- Die Grunddienstbarkeit wurde 1981 aufgrund eines Vertrags eingetragen, um die Bebaubarkeit der Grundstücke zu sichern.
- Die Gemeinde [U.] hat der Löschung der Baubeschränkung zugestimmt, da die neue Bau- und Zonenordnung in Kraft getreten ist.
- Das Bezirksgericht und das Obergericht haben die Klage der Beschwerdegegnerin auf Löschung der Dienstbarkeit gutgeheissen.
Rechtsfrage: Ob die Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Grunddienstbarkeit haben.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 736 ZGB kann die Löschung einer Dienstbarkeit verlangt werden, wenn sie für das berechtigte Grundstück jedes Interesse verloren hat. Der Zweck der Dienstbarkeit muss klar und für Dritte erkennbar sein.
Auslegung der Dienstbarkeit: Das Obergericht hat festgestellt, dass der Zweck der Dienstbarkeit darin bestand, die Bebaubarkeit der Grundstücke zu erreichen. Dieser Zweck ist mit dem Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung 1985 erfüllt worden. Die Beschwerdeführer haben kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit.
Bundesgericht…