Art. 734 ZGB
Im Allgemeinen
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB)4 Zitierungen
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2Übertragbare Personaldienstbarkeit (Art. 781 Abs. 2 ZGB); Wohnrecht2 Zitierungen
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3Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)0 Zitierungen
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4Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung0 Zitierungen
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5Altrechtliche Reallast; intertemporales Recht (Art. 2 und 17 SchlT/ZGB). 1. Eine unter dem alten zürcherischen Recht gültig errichtete Reallast, gemäss welcher der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Dienstbarkeit, Fahrwegrecht.2 Zitierungen
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Dienstbarkeit2 Zitierungen
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Bauverbotsdienstbarkeit, privatrechtliche Baueinsprache0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.