Erwägungen
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 24. November 1971 verkaufte Willy Schuchter der Ulrich Steinemann AG ein Grundstück, das Teil eines zur gewerblichen Nutzung vorgesehenen Geländes bildete. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Käuferin (Ulrich Steinemann AG) auf erstes Verlangen eines Hinterliegers das Stammgeleise auf ihrem Teilstück auf eigene Kosten erstellen und zur Mitbenützung freigeben muss. Rund 18 Jahre später, am 12. März 1990, forderte Willy Schuchter die Ulrich Steinemann AG auf, das Stammgeleise zu erstellen. Die Ulrich Steinemann AG erkannte den Anspruch grundsätzlich an, machte die Erstellung aber von der Beteiligung Schuchters an den Kosten für eine Gewässersanierung abhängig. Am 30. September 1992 erhob Willy Schuchter Klage gegen die Ulrich Steinemann AG mit dem Hauptbegehren, diese zur Erstellung des Stammgeleises auf eigene Kosten zu verpflichten.
Die Beklagte (Ulrich Steinemann AG) machte in der Folge geltend, der Erfüllungsanspruch des Klägers sei gemäss Art. 127 OR verjährt. Das Bezirksgericht hiess die Klage vollumfänglich gut. Die Beklagte erhob daraufhin Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, welches die Verjährungseinrede verwarf und die Beklagte verpflichtete, die Geleiseanlage auf ihrem Grundstück auf eigene Kosten zu erstellen.
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragte die Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, die Forderung des Klägers sei verjährt, da die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR mit Abschluss des Kaufvertrags vom 24. November 1971 zu laufen begonnen habe und unbenutzt verstrichen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Forderung des Klägers den gewöhnlichen Verjährungsregeln unterliegt und nicht als nebensächliche Leistungspflicht im Sinne von Art. 730 Abs. 2 ZGB aufzufassen ist, welche wie die Grunddienstbarkeit selbst nicht verjähren könnte.
Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um eine auf Abruf oder Fälligkeitskündigung gestellte, unbedingte Pflicht der Beklagten handelt, das Stammgeleise auf ihrem Grundstück auf eigene Kosten zu erstellen. Da eine Forderung, die auf Kündigung gestellt ist, gemäss Art. 130 Abs. 2 OR mit dem Tag zu verjähren beginnt, an dem die Kündigung zulässig ist, war die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR…