Sachverhalt

Der Entscheid betrifft eine alte dingliche Belastung, die 1885 zugunsten der Stadt Zürich geschaffen wurde und dem Eigentümer des Grundstücks Rosau verbietet, auf eine Bauverbots-Dienstbarkeit zu verzichten, die auf dem Grundstück Baur lastet. Die Eigentümer des Grundstücks Baur bestreiten die Gültigkeit dieser dinglichen Belastung nach geltendem Recht.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese dingliche Belastung, die nach altem Zürcher Recht gültig geschaffen wurde, weiterhin dem alten Recht unterliegt gemäss Art. 17 Abs. 3 Tit. fin. ZGB, obwohl sie nach geltendem Recht nicht mehr begründet werden könnte. Eine solche dingliche Belastung wäre jedoch nur dann gegen die öffentliche Ordnung verstossend, wenn sie zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts verletzt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit erlassen wurden.

Das Bundesgericht prüft nacheinander, ob die strittige dingliche Belastung gegen die Grundsätze der Unteilbarkeit der Dienstbarkeit mit dem herrschenden Grundstück, der Identität der Dienstbarkeit und des Verbots der Erschwerung der Dienstbarkeit verstösst. Es kommt zum Schluss, dass diese dingliche Belastung nicht gegen…