Art. 788 ZGB

Durch den Schuldner

1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner: 1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird; 2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…
    · 23.11.1967 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses
    · 07.12.1971 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Altrechtliche Reallast; intertemporales Recht (Art. 2 und 17 SchlT/ZGB). 1. Eine unter dem alten zürcherischen Recht gültig errichtete Reallast, gemäss welcher der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist…
    · 28.03.1974 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundlast; Ablösung nach dreissigjährigem Bestande; Ausschluss dieser Ablösung? (Art. 788 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 ZGB). 1. Die Bestimmungen des ZGB über die Ablösung einer Grundlast nach dreissigjährigem Bestande gelten…
    · 28.04.1967 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 52_II_27
    17.02.1926 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast)
    · 06.06.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Art. 9 und 26 BV (Wassertaxen)
    · 06.06.2005 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    ZB.2012.22
    · 25.01.2013 · 0 Zitierungen
  • 16.03.2001 · 0 Zitierungen

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