Erwägungen

Die Eigentümer der Liegenschaft A. in Altdorf besassen seit dem 16. Jahrhundert ein Nutzungsrecht an auf Gemeinde- bzw. Korporationsgebiet liegenden Wasserquellen. Nach der Erstellung einer öffentlichen Wasserversorgung durch die Gemeinde Altdorf im Jahr 1885 kam es zu einer Beeinträchtigung der Wasserführung des Brunnens auf der Liegenschaft A. Das Kreisgericht Uri verpflichtete 1901 die Gemeinde Altdorf, den Klägern unentgeltlich zehn Minutenliter Wasser zu liefern. Diese Verpflichtung wurde als altrechtliche Grundlast qualifiziert.

Im Jahr 1995 forderte die Gemeinde Altdorf die Anmeldung alter Wasserrechte auf. Als keine Einigung über eine Ablösung erzielt werden konnte, kündigte die Gemeinde die unentgeltliche Wasserlieferung. Es folgte ein Rechtsstreit, in dem das Bundesgericht letztinstanzlich entschied.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei der unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht um eine altrechtliche Grundlast handelt, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht. Eine Ablösung dieser Grundlast ist zwar grundsätzlich zulässig, muss aber gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.

Das Obergericht hatte die Ablösbarkeit der Grundlast zwar bejaht, aber die Frage der Entschädigung…