Art. 44 ZGB
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie führen die Register. 2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. 3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 64_I_1020 Zitierungen10.02.1938 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Eintragung im Personenstandsregister (Name des Kindes verheirateter Eltern)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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