Art. 17 ZGB
Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 77_II_71 Zitierungen15.02.1951 · 1 Zitierungen
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2BGE 66_III_251 Zitierungen01.01.1940 · 1 Zitierungen
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3Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen0 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Familienwohnung (Art. 145 und 169 ZGB). 1. Eine im Zusammenhang mit Art. 169 ZGB stehende Rüge kann im Rechtsmittelverfahren nach dem 1. Januar 1988 vorgebracht werden, auch wenn die vor diesem Datum urteilenden kantona…0 Zitierungen
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6Tragweite der in Art. 6 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen29.02.2024 · 5 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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