Erwägungen
- Fritz Schiess besitzt ein seit 1950 im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht an 6000 m2 Land von Alfred Forrer. Schiess übte dieses Kaufsrecht 1960 aus und erhielt ein Urteil, das Forrer zur Eigentumsübertragung verpflichtete. - Als Schiess die Eintragung im Grundbuch beantragte, machte Frau Ellen Forrer ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG geltend. - Die Vorinstanzen wiesen die Klage von Frau Forrer ab, da das Kaufsrecht des Beklagten Schiess vor dem später eingeführten gesetzlichen Vorkaufsrecht Vorrang hat.Erwägungen
- Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. - Das 1950 vereinbarte und im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrecht des Beklagten Schiess geht dem 1953 eingeführten gesetzlichen Vorkaufsrecht der Klägerin Forrer vor. - Dies ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen im Schlusstitel des ZGB, wonach das neue Recht (EGG) keine rückwirkende Kraft hat und die vor…