Erwägungen

Der minderjährige Versicherte A. (geboren am 7. Oktober 2013) wurde von der IV-Stelle St. Gallen für verschiedene Geburtsgebrechen anerkannt. Am 31. August 2015 beantragten seine Eltern eine Hilflosenentschädigung und am 30. November 2015 einen Assistenzbeitrag. Die IV-Stelle sprach [A.] zwar eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 4 Stunden pro Tag zu, lehnte jedoch den Assistenzbeitrag ab.

Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte den Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden pro Tag, wies aber den Anspruch auf Assistenzbeitrag ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass minderjährige Versicherte, denen ein Intensivpflegezuschlag von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Der Bundesrat hat gemäss Art. 42quater Abs. 3 IVG die Pflicht, die Voraussetzungen für den Assistenzbeitrag von Minderjährigen festzulegen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat in Art. 39a lit. c IVV einen weiten…