Art. 42quater IVG
Anspruch
1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
- a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
- b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Assistenzbeitrag90 Zitierungen
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2Assistenzbeitrag. [BGE 140 V 543 E. 3.2.2](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_140 V 543) ist in dem Sinne zu präzisieren, als das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 kein geeignetes Instrument z…15 Zitierungen
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3Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung13 Zitierungen
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4Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen8 Zitierungen
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5Assistenzbeitrag pro Jahr8 Zitierungen
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6Anspruch auf einen Assistenzbeitrag6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung17 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)10 Zitierungen
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Invalidenversicherung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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