Sachverhalt

Parteien: A. (Beschwerdeführerin) gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

  • A. ist seit einem Unfall im Jahr 1994 Paraplegikerin und bezieht eine Dreiviertelsrente und eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit von der Invalidenversicherung.
  • Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde ihr ein Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 2'393.75 zugesprochen.
  • Nach einer Erhöhung des Assistenzbeitrags im Januar 2017 und einer anschließenden Aufhebung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Juli 2018, legte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit vier Verfügungen vom 2. September 2020 neu fest.
  • Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A. mit Urteil vom 30. August 2021 ab.
  • A. reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, mit dem Antrag, ihr der höchstmögliche Ansatz von 180 Stunden pro Monat zu vergüten, abzüglich der Hilflosenentschädigung, zuzüglich der Pauschale für die Nacht.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A. begehrt die Erhöhung des Assistenzbeitrags, insbesondere im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung. Sie argumentiert, dass das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ihren Hilfebedarf nicht angemessen abbildet und fordert eine Anpassung des Beitrags entsprechend den Höchstansätzen gemäss Art. 39e IVV.

Das Bundesgericht prüft die Eignung des FAKT2 zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs und stellt fest, dass das Instrument im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung nicht geeignet ist. Dies liegt daran, dass die im FAKT2 hinterlegten Minutenwerte nicht sachgerecht und somit nicht bundesrechtskonform sind. Die…