Art. 21ter IVG

Ersatzleistungen

1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
3 Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
4 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Abs. 3 fest.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen
    · 28.05.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke
    · 11.05.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Assistenzbeitrag bei blinder Person; auf FAKT2-Abklärungsberichte kann grds. abgestellt werden, Art. 19 UNO-BRK nicht direkt anwendbar, GutRück aufgrund teilweiser Verwendung eines zwischenzeitlich revidierten Stundenansatzes sowie wegen punktueller Abänderungen der Einstufung im FAKT2
    IV.2016.00388
    · 27.03.2018 · 2 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
    · 21.11.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2022.278
    VBE.2022.278
    · 16.11.2022 · 1 Zitierungen

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