Sachverhalt

Die 1966 geborene A. erlitt im Dezember 2010 einen ersten Unfall und beantragte im Juli 2017 bei der Invalidenversicherung ein Zuggerät für ihren Rollstuhl. Die IV-Stelle Glarus wies den Antrag ab, da sie die Leistungspflicht der Unfallversicherung als gegeben ansah. A. focht die Verfügung an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die IV-Stelle zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für das umstrittene Rollstuhlzuggerät sowohl die Unfall- als auch die Invalidenversicherung als leistungspflichtig in Betracht kommen. Die definitive Leistungspflicht der Invalidenversicherung kann nur verneint werden, wenn eine der zweigspezifischen Voraussetzungen nicht erfüllt ist oder die prioritäre Leistungspflicht der Unfallversicherung feststeht. Da Letzteres nicht der Fall ist, hat die IV-Stelle den Anspruch erneut zu prüfen.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass zwar gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG keine…