Erwägungen

Der 1981 geborene A. leidet seit seiner Geburt an einer progredienten Muskeldystrophie. Er erhält verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und eine halbe Invalidenrente. A. arbeitet zu 50% als Konstrukteur und lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zusammen.

Am 26. September 2011/10. Januar 2012 ersuchte A. die IV-Stelle des Kantons Zürich um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen. Nach Abklärungen sprach die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge von monatlich Fr. 3'857.40 bzw. jährlich Fr. 42'431.30 zu.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass A. ab 1. Januar 2012 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 5'867.50 bzw. jährlich Fr. 64'542.65 beanspruchen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Es führte aus, dass der mittels des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 ermittelte Hilfebedarf grundsätzlich ein geeignetes Instrument zur Berechnung des Assistenzbeitrags darstellt. Die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV, wonach der jährliche Assistenzbeitrag bei Versicherten, die mit einer…