Erwägungen
[A.], eine Architektin von Beruf, die an beidseitiger angeborener Taubheit leidet, hat verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung erhalten, insbesondere die Übernahme der Dolmetschkosten. Im Rahmen der Erneuerung dieser Leistungen ab dem 1. Februar 2019 hat das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt die Übernahme der Kosten für von Dritten erbrachte Leistungen bestätigt, jedoch einen monatlichen Höchstbetrag von 790 Fr. 95 festgelegt, der sich an den durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünften der Versicherten seit 2015 orientiert.
[A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, dass der Anspruch auf Drittleistungen auf Jahresbasis berechnet wird, d.h. zwölf Mal der monatlichen Obergrenze. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des IV-Amtes bestätigt.
[A.] hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid erhoben und beantragt, dass der tatsächliche Anspruch auf Drittleistungen auf Jahresbasis berechnet wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (IVV) vorsieht, dass die monatliche Rückerstattung der Kosten für Drittleistungen das monatliche Erwerbseinkommen des Versicherten nicht übersteigen darf. Diese Bezugnahme auf eine monatliche Basis zielt darauf ab, eine enge Verbindung zwischen der gewährten Leistung und dem daraus unmittelbar resultierenden Einkommen, auch für selbstständig Erwerbstätige, sicherzustellen.
Das Bundesgericht hat jedoch präzisiert, dass wenn es Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Einkünfte des selbstständig erwerbstätigen Versicherten im Laufe des…