Sachverhalt

- A., Jahrgang 1966, ist bei der Pensionskasse comPlan für die berufliche Vorsorge versichert. Im Jahr 2003 beantragte sie einen Vorbezug von 60'000 CHF aus ihren Vorsorgemitteln, um den Kauf einer Eigentumswohnung zu finanzieren. - Im Jahr 2016 stellte comPlan fest, dass A. nicht mehr in dieser Wohnung wohnte, sondern sie vermietet hatte. comPlan forderte daher die Rückzahlung des Vorbezugs, da die Bedingung der Selbstnutzung nicht mehr erfüllt sei. - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies den Antrag von comPlan ab. comPlan legte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

- Gemäss Art. 30d Abs. 1 Bst. b BVG muss der Vorbezug zurückbezahlt werden, wenn Rechte am Wohneigentum gewährt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer Eigentumswohnung durch einen unbefristeten, kündbaren Mietvertrag stellt jedoch keine Gewährung solcher Rechte dar. Es handelt sich lediglich um eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, die das Eigentumsrecht weder dauerhaft ändert noch belastet. - Obwohl der Versicherte die Eigentumswohnung für den Vorbezug zu Wohnzwecken nutzen muss, führt die fehlende Selbstnutzung nicht automatisch zur…