Art. 30d BVG

Rückzahlung

1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
  1. a. das Wohneigentum veräussert wird;
  2. b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Abs. 3 jederzeit zurückbezahlen.
3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:
  1. a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
  2. b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft
    · 16.08.2006 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 16.11.2011 · 4 Zitierungen
  3. 3
    · 24.11.2009 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 24.11.2009 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung
    · 21.11.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum
    · 16.08.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 17.09.2012 · 2 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 24.11.2009 · 2 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 23.02.2021 · 1 Zitierungen

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