Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Teilung der Austrittsleistung des Mannes ([M.]) bei der Scheidung von seiner Ehefrau (W.). [M.] hatte während der Ehe einen Vorbezug von CHF 130'000.- für den Erwerb von Wohneigentum getätigt. Dieses Wohneigentum wurde später mit einem Verlust von CHF 98'500.- verkauft. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob dieser Verlust bei der Teilung der Austrittsleistung zu berücksichtigen ist.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes:- Der Vorbezug für Wohneigentum ist als Vorsorgesurrogat zu behandeln und wird bei der Scheidung zur Austrittsleistung hinzugerechnet, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Da der Erlös aus dem Verkauf des Wohneigentums vollständig an die Pensionskasse zurückbezahlt wurde, ist der dabei entstandene Verlust von CHF 98'500.- nicht erneut bei der Teilung der Austrittsleistung zu berücksichtigen.
- Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist gemäss Gesetz bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs aufzuzinsen. Für den nach dem…