Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Frage, wie Vorbezüge von Vorsorgegeldern für den Erwerb von Wohneigentum im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Vorbezug der Ehefrau von CHF 50'000 zusätzlich zu ihrer Austrittsleistung an sie überwiesen werden muss oder ob dieser Betrag bereits im Wohneigentum gebunden ist und daher nicht als Vorsorgeguthaben zur Verfügung steht.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Vorbezug der Ehefrau von CHF 50'000 zwar bei der Berechnung der Austrittsleistung zu berücksichtigen ist, dieser Betrag aber nicht zusätzlich an sie überwiesen werden kann, da er im Wohneigentum investiert ist und damit weiterhin der Vorsorge dient. Der Vorbezug ist somit nicht mehr als Vorsorgeguthaben vorhanden, sondern im Wohneigentum gebunden. Eine Rücküberweisung des Betrags an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 30d BVG möglich, was hier nicht der Fall ist, da die Liegenschaft weiterhin im Gesamteigentum der Parteien steht.
Auch der Eventualantrag der Ehefrau, den Vorbezug des Ehemannes von CHF 71'547 auf ihr Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen, wurde vom Bundesgericht abgelehnt. Dieser Betrag ist ebenfalls im Wohneigentum investiert und daher nicht…