Erwägungen

Der Fall betrifft die Teilung des Vorbezugs für Wohneigentum im Rahmen einer Scheidung, nachdem die mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Liegenschaft verkauft oder verwertet wurde. Das Bundesgericht musste entscheiden, wie in einer solchen Situation der Vorsorgeausgleich nach Art. 22 LFLP vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner waren verheiratet. Während der Ehe hatten sie einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners getätigt, um eine Liegenschaft zu erwerben. Diese Liegenschaft wurde später ohne Erlös verkauft oder verwertet. Im Rahmen der Scheidung war nun zu klären, wie dieser Vorbezug im Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Vorbezug für Wohneigentum grundsätzlich in den Vorsorgeausgleich nach Art. 22 LFLP einbezogen werden muss. Allerdings beschränkt sich die Teilung auf den Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft, sofern ein solcher erzielt wurde. Wurde die Liegenschaft ohne Erlös verkauft oder verwertet, so geht der vorbezogene Betrag für die Vorsorge verloren und muss nicht mehr geteilt werden.

Diese Lösung entspricht laut Bundesgericht dem Sinn und Zweck des Vorsorgeausgleichs. Demnach soll nur das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben geteilt werden, nicht aber das Vorsorgeguthaben, das ein Ehegatte bereits bei…