Sachverhalt

Die Eheleute S. und C. schlossen 1995 einen Vertrag mit der Pensionskasse V. über ein Darlehen von CHF 260'000.- zur Finanzierung des Eigenheims im Alleineigentum von S. Im Jahr 2000 beantragte S. ohne Zustimmung seiner Ehefrau C. einen Vorbezug von CHF 100'000.- aus seiner Vorsorge, um die Hypothek zu amortisieren. C. erhob daraufhin Klage gegen die Pensionskasse, um die Ungültigkeit dieses Vorbezugs feststellen zu lassen. Das kantonale Gericht trat auf die Klage nicht ein, da es kein schutzwürdiges Interesse der Ehefrau an der Feststellung sah.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Gerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Es führte aus, dass die Ehefrau sehr wohl ein rechtlich erhebliches Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit des Vorbezugs habe. Zum einen sei dies für die Frage der Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsverfahren von Bedeutung. Zum anderen könne die Gültigkeit des Vorbezugs auch…